SATZUNGEN DES VEREINS

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Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Technischen Universität Wien“

(UniversitätslehrerInnenverband TU Wien, ULV TU Wien)

Fassung vom 13. März 2018

§ 1

Der Verein führt den Namen „Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Technischen Universität Wien (UniversitätslehrerInnenverband TU Wien, ULV TU Wien)“ und ist parteipolitisch ungebunden. Er umfasst nur Angehörige der Technischen Universität Wien. Er dient der Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder.

§ 2

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:

Führung von Verhandlungen, Beratung der Mitglieder, Stellungnahme zu Berufs- und Standesfragen, Verfassung von Denkschriften und Eingaben, Vorsprache bei Behörden, Förderung der wissenschaftlichen und beruflichen Fortbildung und des gesellschaftlichen Zusammenschlusses. Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, die jeweils nach Bedarf von der Hauptversammlung festgesetzt werden, und durch Spenden aufgebracht.

§ 3

Mitglieder können sein:

Aktive und pensionierte Angehörige des Lehrpersonals und des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Technischen Universität Wien. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft wird nach einer auf die Einhaltung der jeweils geltenden Satzungen gerichteten Prüfung durch den Vorstand rechtswirksam. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder Wegfall der notwendigen Voraussetzungen.

§ 4

Sitz des Vereins ist Wien.

§ 5

Die Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht sowie das Recht, an den Veranstaltungen und dem Gesamtwirken des Vereins teilzunehmen und Vorteile daraus zu genießen. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern, sich den Beschlüssen der Hauptversammlung zu unterwerfen und die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

§ 6

Organe des Vereins sind:

1. die Hauptversammlung

2. der Vorstand

3. zwei Rechnungsprüfer

4. das Schiedsgericht

§ 7

Die Hauptversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal alle zwei Jahre einzuberufen. Sie ist weiters binnen 2 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird; ferner bei Funktionsunfähigkeit des Vorstands von dem letzten noch in Funktion gewesenen Vorstandsmitglied, das sie dann auch leitet; schließlich kann sie vom Vorstand bei Bedarf jederzeit einberufen werden.
Soll in einer Hauptversammlung die Wahl des Vorstands erfolgen, so muss die Einladung hiezu schriftlich mindestens 14 Tage vorher ergehen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder notwendig. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Beginnzeit nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine neue statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Der Hauptversammlung sind vorbehalten:

1. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer für 2 Jahre und Entlastung des Vorstands

2. Entgegennahme des Berichts des Vorstands

3. Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung

4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Punkte 3 und 4 erfordern Zweidrittelmehrheit.

§ 8

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem ersten Stellvertreter

3. dem zweiten Stellvertreter

4. dem Schriftführer

5. dem Kassier

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte, er vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist ein Ersatz durch Neuwahl innerhalb von 6 Wochen zu bestellen.
Der Vorsitzende vertritt den Verband nach außen, er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der genannten Organe. Die Vertretung eines bestimmten Vorstandsmitgliedes erfolgt in der oben genannten Reihenfolge, wobei eine Vertretung des Vorsitzenden durch den Kassier nicht zulässig ist. Der Kassier wird durch den Schriftführer vertreten.

§ 9

Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die gesamte

Geldgebarung des Vereins zu überwachen.

§ 10

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssen vom Vorsitzenden und dem

Schriftführer gezeichnet sein.

§ 11

Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis entspringen, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Beide Teile wählen je einen Schiedsrichter, diese wählen gemeinsam einen Obmann. Mitglied dieses Schiedsgerichts können nur Vereinsmitglieder sein. Kann eine Einigung bezüglich des Obmanns nicht erzielt werden, so wird ein Obmann durch die Hauptversammlung bestimmt. Das Schiedsgericht ist nur beschlussfähig, wenn alle Schiedsrichter anwesend sind und ihre Stimme abgeben. Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch ist nicht statthaft.

§ 12

Die freiwillige Auflösung des Vereins wird von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Das Vereinsvermögen wird nach Begleichen eventuell fälliger Rechnungen dem „Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der österreichischen Hochschulen“ („UniversitätslehrerInnenverband“) übertragen.

 

Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Technischen Universität Wien“

(UniversitätslehrerInnenverband TU Wien, ULV TU Wien)

Fassung vom 13. März 2018

§ 1

Der Verein führt den Namen „Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Technischen Universität Wien (UniversitätslehrerInnenverband TU Wien, ULV TU Wien)“ und ist parteipolitisch ungebunden. Er umfasst nur Angehörige der Technischen Universität Wien. Er dient der Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder.

§ 2

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:

Führung von Verhandlungen, Beratung der Mitglieder, Stellungnahme zu Berufs- und Standesfragen, Verfassung von Denkschriften und Eingaben, Vorsprache bei Behörden, Förderung der wissenschaftlichen und beruflichen Fortbildung und des gesellschaftlichen Zusammenschlusses. Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, die jeweils nach Bedarf von der Hauptversammlung festgesetzt werden, und durch Spenden aufgebracht.

§ 3

Mitglieder können sein:

Aktive und pensionierte Angehörige des Lehrpersonals und des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Technischen Universität Wien. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft wird nach einer auf die Einhaltung der jeweils geltenden Satzungen gerichteten Prüfung durch den Vorstand rechtswirksam. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder Wegfall der notwendigen Voraussetzungen.

§ 4

Sitz des Vereins ist Wien.

§ 5

Die Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht sowie das Recht, an den Veranstaltungen und dem Gesamtwirken des Vereins teilzunehmen und Vorteile daraus zu genießen. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern, sich den Beschlüssen der Hauptversammlung zu unterwerfen und die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

§ 6

Organe des Vereins sind:

1. die Hauptversammlung

2. der Vorstand

3. zwei Rechnungsprüfer

4. das Schiedsgericht

§ 7

Die Hauptversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal alle zwei Jahre einzuberufen. Sie ist weiters binnen 2 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird; ferner bei Funktionsunfähigkeit des Vorstands von dem letzten noch in Funktion gewesenen Vorstandsmitglied, das sie dann auch leitet; schließlich kann sie vom Vorstand bei Bedarf jederzeit einberufen werden.
Soll in einer Hauptversammlung die Wahl des Vorstands erfolgen, so muss die Einladung hiezu schriftlich mindestens 14 Tage vorher ergehen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder notwendig. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Beginnzeit nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine neue statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Der Hauptversammlung sind vorbehalten:

1. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer für 2 Jahre und Entlastung des Vorstands

2. Entgegennahme des Berichts des Vorstands

3. Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung

4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Punkte 3 und 4 erfordern Zweidrittelmehrheit.

§ 8

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem ersten Stellvertreter

3. dem zweiten Stellvertreter

4. dem Schriftführer

5. dem Kassier

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte, er vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist ein Ersatz durch Neuwahl innerhalb von 6 Wochen zu bestellen.
Der Vorsitzende vertritt den Verband nach außen, er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der genannten Organe. Die Vertretung eines bestimmten Vorstandsmitgliedes erfolgt in der oben genannten Reihenfolge, wobei eine Vertretung des Vorsitzenden durch den Kassier nicht zulässig ist. Der Kassier wird durch den Schriftführer vertreten.

§ 9

Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die gesamte

Geldgebarung des Vereins zu überwachen.

§ 10

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssen vom Vorsitzenden und dem

Schriftführer gezeichnet sein.

§ 11

Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis entspringen, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Beide Teile wählen je einen Schiedsrichter, diese wählen gemeinsam einen Obmann. Mitglied dieses Schiedsgerichts können nur Vereinsmitglieder sein. Kann eine Einigung bezüglich des Obmanns nicht erzielt werden, so wird ein Obmann durch die Hauptversammlung bestimmt. Das Schiedsgericht ist nur beschlussfähig, wenn alle Schiedsrichter anwesend sind und ihre Stimme abgeben. Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch ist nicht statthaft.

§ 12

Die freiwillige Auflösung des Vereins wird von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Das Vereinsvermögen wird nach Begleichen eventuell fälliger Rechnungen dem „Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der österreichischen Hochschulen“ („UniversitätslehrerInnenverband“) übertragen.